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Informationen rund um das deutsche Rentensystem.
Das deutsche Rentensystem
In Deutschland baut die Altersvorsorge auf das Drei-Säulen-Modell auf, das neben der staatlichen Vorsorge die betriebliche und private Altersvorsorge vorsieht.
In die gesetzliche Rentenversicherung zahlen alle abhängig Beschäftigten, sowie weitere Personen, die der Versicherungspflicht unterliegen, freiwillig Beiträge leisten oder als versichert gelten, ein. Der Arbeitnehmer erhält im Gegenzug dazu lebenslange Zahlungen, sobald er in Rente geht. Allerdings erreichen diese Zahlungen nicht die Höhe des Arbeitsverdienstes. Heute wird ca. nur 56% des letzten Gehalts oder Lohns als Rente gezahlt. Zukünftig wird sich dieser Prozentsatz weiter reduzieren.
Die betriebliche Altersvorsorge findet über die Unternehmen statt. Die Beiträge werden ganz oder teilweise von den Unternehmen finanziert; es gibt auch die Möglichkeit für den Arbeitnehmer, eigene Beiträge aus seinem Gehalt oder Lohn einzuzahlen. Jeder Arbeitnehmer kann von seinem Arbeitgeber eine betriebliche Altersvorsorge verlangen - in Form der sogenannten Entgeltumwandlung, bei der ein Teil des Lohns oder Gehalts einbehalten und in ein betriebliches Vorsorgeprodukt eingezahlt wird.
In der dritten Säule, der privaten Vorsorge, steht die ganze Palette an Finanzprodukten zur Verfügung – von Lebensversicherung zu Investmentfonds bis hin zu Aktien. Der Investor finanziert die private Vorsorge alleine. Für bestimmte Vorsorgeprodukte (Riester- und Rüruprente) gibt es Steuervergünstigungen und staatliche Zulagen.
Was sind die bAV-Ansprüche des Arbeitnehmers?
Bis zum 1.1.2002 war die Einführung einer bAV freiwillig. Seit dem 1.1.2002 hat jeder pflichtversicherte Arbeitnehmer das Recht von seinem Arbeitgeber gegen Entgeltverzicht Leistungen einer bAV zu verlangen (Entgeltumwandlung).
Eine darüber hinausgehende Verpflichtung, eine bAV-Lösung anzubieten, besteht kraft Gesetzes nicht.
bAV-Ansprüche des Arbeitnehmers können sich allerdings auch aus Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen, Einzelzusagen, Gesamtzusagen oder einer vertraglichen Einheitsregelung des Arbeitgebers ergeben.
Welche Durchführungswege gibt es?
Es gibt fünf verschiedene Durchführungswege der bAV.
Das Unternehmen hat die Wahl entweder die zugesagten Leistungen selbst zu erbringen (Direktzusage) oder hierzu einen externen Versorgungsträger zu beauftragen (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds oder Unterstützungskasse). In jedem Fall haftet der Arbeitgeber für die Erfüllung des gemachten Versorgungsversprechens.
Direktzusage
Der Arbeitgeber verspricht dem Arbeitnehmer, die zugesagten bAV-Leistungen bei Eintritt des Versorgungsfalls selbst zu erbringen, d.h. aus den Mitteln des Unternehmens zu leisten.
Direktversicherung
Die Direktversicherung ist eine Lebensversicherung, die vom Arbeitgeber auf das Leben des Arbeitnehmers abgeschlossen wird und bei der der Arbeitnehmer bezugsberechtigt ist.
Hinweis: Es gibt auch Rückdeckungsversicherungen, die den Zweck haben, Versorgungsverpflichtungen des Arbeitgebers abzudecken. Hier ist allein der Arbeitgeber bezugsberechtigt.
Pensionskasse
Die Pensionskasse ist eine versicherungsähnliche Einrichtung, die von einem oder mehreren Arbeitgebern getragen wird und der Versicherungsaufsicht unterliegt. Sie gewährt den begünstigten Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch auf Leistungen.
Unterstützungskasse
Ähnlich wie die Pensionskasse handelt es sich bei der Unterstützungskasse um eine selbstständige Einrichtung, die von einem oder mehreren Arbeitgebern getragen wird. Allerdings gewährt sie keinen Rechtsanspruch auf Leistungen und ist daher nicht als versicherungsähnliche Einrichtung definiert. Dies hat zur Folge, dass die Unterstützungskasse nicht der Versicherungsaufsicht unterliegt.
Pensionsfonds
Ein Pensionsfonds gewährt gegen Zahlung von Beiträgen eine kapitalgedeckte bAV für Arbeitnehmer (oder ihren Hinterbliebenen) der angeschlossenen Unternehmen. Es besteht ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Leistung. Pensionsfonds unterliegen der Aufsicht und haben im Gegensatz zu den oben skizzierten versicherungsförmigen Lösungen mehr Freiheiten bei der Kapitalanlage.
Wie wird die bAV finanziert?
Direktzusage
Die Finanzierung der Leistung erfolgt entweder allein durch den Arbeitgeber oder bei Entgeltumwandlung durch den Arbeitnehmer. Eigenbeiträge des Arbeitnehmers sind nicht möglich.
Direktversicherung
Die Finanzierung kann allein über den Arbeitgeber erfolgen; eine Beteiligung des Arbeitnehmers über Eigenbeiträge bzw. Entgeltumwandlung ist möglich.
Pensionskasse
Finanziert wird die Pensionskasse über Zuwendungen der angeschlossenen Arbeitgeber, über Arbeitnehmerbeiträge und über Erträge aus der Vermögensanlage.
Unterstützungskasse
Die Leistungen werden über Zuwendungen der Arbeitgeber und durch Erträge aus der Anlage der Zuwendungen finanziert. Arbeitnehmer dürfen zur Finanzierung nicht herangezogen werden, allerdings ist eine Entgeltumwandlung möglich.
Pensionsfonds
Pensionsfonds werden durch Beiträge des Arbeitgebers finanziert. Arbeitnehmerbeiträge können in Form der Entgeltumwandlung getätigt werden.
Was sind die bAV-Leistungen für die Arbeitnehmer?
In der Regel werden dem Arbeitnehmer (oder seinen Hinterbliebenen) Rentenzahlungen gewährt. Es gibt allerdings auch die Möglichkeit von einmaligen Kapitalzahlungen (insbesondere in der Direktversicherung). Eine neuere Art der Leistung sind Auszahlpläne mit Restverrentung. Hier müssen dem Arbeitnehmer bis zum 85. Lebensjahr gleichbleibende Raten gezahlt werden. Ab dem 85. Lebensjahr wird der verbleibende Kapitalbetrag dazu verwendet, eine gleich bleibende oder steigende Rente zu zahlen.
Hinsichtlich der Art der Leistungen gibt es ebenfalls verschiedene Ausgestaltungen: Altersrenten (i.d.R. gekoppelt mit Hinterbliebenenleistungen wie z.B. Witwenrenten), Sterbegelder, und Invaliditätsabsicherung (Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten). Die individuellen Leistungspläne können, müssen aber nicht, sämtliche Arten dieser Absicherung enthalten.
Wie wird die bAV steuerlich und bilanziell im Unternehmen behandelt?
Die steuerliche und bilanzielle Behandlung der bAV ist in jedem Fall für das jeweilige Unternehmen einzeln zu prüfen. Pauschal gesagt ergeben sich grundsätzlich folgende Steuerwirkungen für die einzelnen Durchführungswege:
Direktzusage
- Beiträge des Arbeitgebers sind Betriebsausgaben.
- Hierfür wird in der Steuerbilanz eine Pensionsrückstellung gebildet - dies unterliegt jedoch einigen Voraussetzungen. Die Bewertung der Rückstellung unterliegt ebenfalls verschiedenen Regelungen.
- Da die Pensionsrückstellung nicht automatisch das Vorliegen des notwendigen Kapitals im Versorgungsfall bedeutet, kann der Arbeitgeber eine Rückdeckungsversicherung abschließen. Die hierfür gezahlten Prämien sind ebenfalls Betriebsausgaben. Der Wert der Versicherung ist in der Bilanz zu aktivieren.
- Pensionsverpflichtungen sind in der Handelsbilanz auszuweisen, soweit es sich um Zusagen seit dem 1.1.1987 handelt (Passivierungspflicht). Grundsätzlich war bislang die steuerliche Bewertung der Pensionsverpflichtungen auch für die Handelsbilanz maßgeblich, allerdings hat sich dies durch die Einführung von internationalen Bewertungsansätzen wie US-GAAP oder IAS für bestimmte Unternehmen geändert. Auch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz vom 28.5.2009 bedeutet, dass steuerliche Pensionsrückstellungen nicht mehr in die Handelsbilanz übernommen werden können und eine weitere Bewertung zur handelsrechtlichen Bilanzierung notwendig ist.
Direktversicherung
- Versicherungsbeiträge sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Voraussetzung ist, dass es sich um eine steuerlich anzuerkennende bAV handelt (z.B. dass Leistungen zur Absicherung eines biometrischen Risikos (Alter/Tod/Invalidität) zugesagt werden).
- Der Versicherungsanspruch ist nicht in der Steuerbilanz zu aktivieren.
- Sollte der Arbeitgeber eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen haben (d.h. der Arbeitgeber ist bezugsberechtigt), dann ist der eingekaufte Versicherungsschutz eine zu aktivierende Forderung.
Pensionskasse
- Beiträge des Arbeitgebers können als Betriebsausgaben abgezogen werden; eine etwaige Überdotierung der Kasse hat keine Auswirkungen.
- Sollte das Deckungskapital der Pensionskasse nicht reichen, um die zugesagten Leistungen zu finanzieren, besteht i.d.R. eine Nachschusspflicht des Arbeitgebers. Die im Rahmen dieser Nachschusspflicht getätigten Zahlungen können ebenfalls als Betriebsausgabe abgezogen werden.
- Das Deckungskapital der Pensionskasse ist beim Arbeitgeber nicht zu aktivieren. Ausnahme: Im Falle der Reduzierung der Leistungen der Pensionskasse tritt die Einstandspflicht des Arbeitgebers als Trägerunternehmen der Kasse ein, da die dem Arbeitnehmer zugesagte Leistung nicht vom Vermögensstand der Kasse betroffen ist. Diese Art der Unterdeckung wäre im Jahresabschluss auszuweisen.
Unterstützungskasse
- Zuwendungen der Arbeitgeber an die Unterstützungskasse sind Betriebsausgaben. Ausnahme: Die Unterstützungskasse hat ein zulässiges maximales Kassenvermögen. Sollte das tatsächliche Vermögen dieses Kassenvermögen übersteigen (Überdotierung), dann sind die Beiträge des Arbeitgebers keine Betriebsausgaben mehr.
- Sollte sich die Unterstützungskasse die Mittel für Versorgungsleistungen durch den Abschluss einer Versicherung verschaffen, kann der Arbeitgeber den Betrag des Beitrags, den die Unterstützungskasse an den Versicherer hierfür zahlt, als Betriebsausgabe abziehen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Versorgungszusagen, die über eine Unterstützungskasse erteilt werden, müssen in der Bilanz des Arbeitgebers nicht ausgewiesen werden.
Wie wird die bAV sozialversicherungsrechtlich behandelt?
Grundsätzlich muss unterschieden werden, ob der Arbeitgeber die Beiträge zahlt (arbeitgeberfinanzierte bAV) oder ob eine Entgeltumwandlung vorliegt:
Arbeitgeberfinanzierte bAV
Der Aufwand des Arbeitgebers ist bei Nutzung der Direktzusage und der Unterstützungskasse sozialversicherungsbeitragsfrei (in unbegrenzter Höhe). Für alle anderen Durchführungswege besteht eine Sozialversicherungsfreiheit im Rahmen bestimmter steuerlicher Obergrenzen.
Entgeltumwandlung
Hier gilt allgemein, dass Beiträge im Rahmen bestimmter Obergrenzen sozialversicherungsfrei sind. Die Ausnahme sind Altzusagen bei Direktversicherungen und Pensionskassen (d.h. Zusagen vor dem 31.12.2004), bei denen die Beiträge nur dann sozialversicherungsfrei sind, wenn sie aus Einmal- oder Sonderzahlungen kommen. Beiträge aus laufendem Gehalt sind voll sozialversicherungspflichtig, soweit es sich um beitragspflichtiges Einkommen handelt.
Welche Mitbestimmungsrechte hat der Arbeitnehmer?
Grundsätzlich besteht bei jedem Durchführungsweg ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates. Diese Mitbestimmung bezieht sich aber nur auf die vom Betriebsrat vertretenen Arbeitnehmer, nicht aber auf Betriebsrentner, ausgeschiedene Arbeitnehmer mit einer Anwartschaft und Angestellte.
Die Entscheidung des Arbeitgebers über die Einführung einer betrieblichen Altersversorgung ist hingegen mitbestimmungsfrei, ebenso wie die Dotierung der Versorgung (z.B. die Wahl des Durchführungsweges).
Mitbestimmung ist vorgesehen bei der Ausgestaltung des Leistungsrahmens (Versorgungsgrundsätze und Versorgungsrichtlinien). Diese Mitbestimmung ist aber durch den Dotierungsrahmen eingeschränkt, d.h. wenn vorgeschlagene Änderungen zu einem Überschreiten dieses Rahmens führen, muss zugleich eine Darlegung erfolgen, an welcher Stelle Leistungskürzungen vorgenommen werden.
Die Arbeitnehmervertretung kann auch über eine Änderung eines bereits bestehenden Versorgungsplans mitbestimmen.
Bei Unterstützungskassen, Pensionskassen und Pensionsfonds bestehen darüber hinaus Besonderheiten bei der Mitbestimmung.
Weitere Informationen zur bAV
Insolvenzsicherung
Leistungen und gesetzlich unverfallbare Anwartschaften der bAV sind über den Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) gegen eine Insolvenz des Arbeitgebers gesichert. Dem PSVaG müssen alle Arbeitgeber, die eine bAV durchführen, angeschlossen sein - es handelt sich also um eine Zwangsversicherung. Ausnahmen sind Arbeitgeber wie z.B. der Bund oder die Länder, bei denen ein Konkurs nicht zulässig ist.
Ausnahmen sind Pensionskassen und Direktversicherungen, da diese bestimmten Anlagevorschriften und der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterliegen. Hier greift eine Insolvenzsicherung nur, falls der Arbeitgeber die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verpfändet, beliehen oder abgetreten hat.
Die Arbeitgeber zahlen für diesen Versicherungsschutz Beiträge.
Wechsel des Arbeitgebers
Der Arbeitnehmer kann für Versorgungszusagen, die ab dem 31.12.2004 erteilt wurden, verlangen, dass eine Übertragung der Ansprüche auf eine Versorgungseinrichtung des neuen Arbeitgebers stattfindet (Portabilität). Übertragen wird dabei der Wert der Zusage.
Besonderheiten (z.B. steuerliche Behandlung) können sich aus einer Übertragung auf eine andere Art der Durchführung ergeben.
Absicherung der Familie vom Mitarbeiter
Auch die Familie des Arbeitnehmers kann über die betriebliche Altersvorsorge abgesichert werden. Neben den Altersrenten, die mit dem Eintritt in den Ruhestand beginnen, gibt es:
- Hinterbliebenenleistungen (Witwer-, Witwen- und Waisenrenten, gegebenenfalls Renten an eingetragene Lebenspartner)
- Sterbegelder
- Leistungen für den Fall der Invalidität
Die individuellen Leistungspläne des Arbeitgebers können, müssen aber nicht, sämtliche Arten dieser Absicherung enthalten.
Ehescheidung des Arbeitnehmers
Im Falle der Scheidung der Ehe des Arbeitnehmers findet der Versorgungsausgleich statt. Hierbei werden die Rentenansprüche aus der bAV zwischen den Eheleuten nach der Scheidung verteilt. Der Versorgungsausgleich kann allerdings auch ausgeschlossen sein, z.B. wenn der Wert der Anrechte gering ist.
Die neuesten Regelungen zum Versorgungsausgleich bestehen seit dem 1.9.2009. Hiernach werden alle während der Ehe erworbenen Anrechte jeweils zur Hälfte zwischen den Ehegatten geteilt.
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