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Alles Wichtige zur ESG-Regulierung

Die neusten Entwicklungen in der ESG-Regulierung und die möglichen Auswirkungen für Investoren, skizziert von unserem Nachhaltigkeitsteam.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hat zusätzliche Informationen zu ihren Leitlinien für die Benennung von Fonds veröffentlicht: speziell dazu, ab welchem Anteil nachhaltige Investitionen als „bedeutend“ einzustufen sind.
  • Die Asset-Management-Branche steht im engen Austausch mit den Regulierungsbehörden zum Vorschlag für nachhaltige Fondskategorien im Rahmen der EU-Offenlegungsverordnung (SFDR).
  • Europa arbeitet mit Hochdruck an der Vereinfachung der Berichtsanforderungen gemäß der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), um die Wettbewerbsfähigkeit der Region zu stärken.

Wichtige regulatorische Entwicklungen

Name 

Typ

Bereich

Status 

Wichtige Daten

Neuste Entwicklung

ESMA-Leitlinien zur Benennung von Fonds

Produkt

EU

Umsetzung

Bestehende Fonds müssen bis zum 21. Mai 2025 angepasst werden; neue Fonds seit dem 21. November 2024.

Am 13. Dezember 2024 veröffentlichte die ESMA eine neue Frage- und Antwortliste, die weitere Klarheit über die Anwendung ihrer Richtlinien für die Fondsbenennung schafft: besonders in Bezug auf „bedeutsame“ Investitionen in nachhaltige Anlagen, grüne Anleihen und die Definition von kontroversen Waffen.

Die ESMA-Leitlinien besagen, dass Fonds mit einem Nachhaltigkeitsbegriff in ihrem Namen mindestens 50 % in nachhaltige Anlagen investieren sollten, um als „bedeutsam“ zu gelten. Allerdings können die nationalen Aufsichtsbehörden ihre eigene Auslegung darüber vornehmen, was als „bedeutsam“ gilt.

SFDR-Überprüfung

Produkt

EU

Laufend

Überprüfung im Jahr 2025 fällig.

Mögliche Vorschläge für nachhaltige, Übergangs- und gemischte/ESG-Kategorien mit Mindestkriterien, die die derzeitige Struktur der Artikel 6, 8 und 9 ersetzen sollen.

Die Platform on Sustainable Finance (PSF) hat im Dezember 2024 Empfehlungen für drei Kategorien veröffentlicht, darunter Vorschläge für Mindestkriterien und Änderungen bei der Bewertung der Nachhaltigkeitspräferenzen.

Omnibus-Verordnung und ESRS/CSRD

Berichterstattung

EU

Umsetzung

Die erste Kohorte soll im Rahmen der CSRD im Jahr 2025 Bericht erstatten. Omnibus voraussichtlich Q1 2025.

Die Europäische Kommission reagiert auf die zunehmende Kritik an der CSRD und ihre Auswirkungen auf die europäische Wettbewerbsfähigkeit: Sie versucht, die Richtlinie über die Sorgfaltspflicht von Unternehmen im Bereich der Nachhaltigkeit (CSDDD) und die EU-Taxonomie durch die Omnibus-Gesetzgebung zu straffen.

Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat einen Entwurf für Richtlinien zu Übergangsplänen veröffentlicht und arbeitet weiter an sektorspezifischen Richtlinien.

 

Regulierung nachhaltiger Produkte

Was erwartet uns mit der SFDR 2.0?

Europa wird Mitte 2025 die vorgeschlagenen Überarbeitungen der SFDR veröffentlichen, wobei sich der Zeitpunkt aufgrund der Priorisierung der Omnibus-Gesetzgebung verzögern könnte. Wir erwarten, dass die Artikel 6, 8 und 9 durch spezifische Fondskategorien ersetzt werden. Die Europäische Kommission drängt darauf, die SFDR 2.0 „unternehmensfreundlich“ zu gestalten und dabei bestehende Marktpraktiken und internationale Ansätze zu berücksichtigen.

Derzeit stehen mehrere Optionen für die SFDR 2.0 zur Diskussion. Dazu gehören:

  • Mögliche Kategorien könnten Nachhaltigkeit, Übergang und eine breitere ESG-Kategorie sein. Einige Manager sind auch an einer Impact-Kategorie interessiert.
  • Wahrscheinlich werden für jede Kategorie Mindestkriterien gelten, zu denen auch Ausschlüsse und Schwellenwerte gehören. Die ESMA-Leitlinien für die Benennung von Fonds – und die im Dezember veröffentlichten PSF-Empfehlungen – könnten als Ausgangspunkt für Überlegungen dienen, welche Mindestkriterien anzuwenden sind.

Die PSF-Empfehlungen umfassen Mindestschwellen (die derzeit noch nicht festgelegt sind) und Ausschlüsse in den Erhebungskategorien „Nachhaltig“, „Übergang“ und „ESG allgemein“. Auf einen Blick:

Nachhaltig (Sustainable)

  • Priorisierung der EU-Taxonomie, wo verfügbar.
  • Ergänzung durch nachhaltige Investitionsmethoden, die nicht von der EU-Taxonomie abgedeckte Aktivitäten betreffen: z. B. soziale Aspekte und Unternehmen außerhalb der EU
  • Es gelten die an Paris orientierten Benchmarkausschlüsse („Paris-Aligned“)
  • Unternehmen mit den schlechtesten Schwellenwerten bei den Principal Adverse Impacts (PAIs) werden ausgeschlossen

Übergang (Transition)

  • Fokus auf der Übergangsphase bei den investierten Unternehmen und im Portfolio
  • Mehrere Methoden zum Nachweis möglich: Übergangspfade, Science Based Targets initiative, Dekarbonisierungsbenchmarks und an der Taxonomie ausgerichtete Investitions- oder Übergangsaktivitäten
  • Mindestanforderungen: Climate Transition Benchmarks (CTB) und Ausschluss fossiler Brennstoffe
  • Die PSF merkt an, dass diese Kategorie möglicherweise auch Biodiversität und soziale Aspekte umfassen könnte. Wir müssen jedoch noch sehen, wie diese Übergangsprodukte innerhalb der vorgeschlagenen Mindestkriterien passen.

ESG allgemein (ESG collection)

  • Dazu gehören Fonds, die besser als die Benchmark abschneiden, Auschlusskriterien erfüllen und ESG-Ratings beinhalten.
  • Mindestanforderungen: CTB mit einigen Ausschlüssen fossiler Brennstoffe.

Im November haben sich Mitglieder des Fidelity Sustainability Teams mit EU-Entscheidungsträgern in Brüssel getroffen. Dort haben wir uns über die SFDR 2.0 ausgetauscht. Wir haben uns vor Ort für die Kategorien „Nachhaltig“, „Übergang“ und „ESG allgemein“ und uns für Kriterien über die EU-Taxonomie hinaus zur Bewertung der Nachhaltigkeit eingesetzt. Wir haben uns über unsere Einschätzung zur bisherigen Umsetzung der SFDR geäußert. Das Engagement werden wir fortsetzen, während die Europäische Kommission an der Vorbereitung der SFDR 2.0 arbeitet.

Schnellzugriff: Fondsliste nach SFDR und Verbändekonzept

Auf einen Blick informiert: Wie sind Fonds von Fidelity nach der SFDR (Artikel 6, 8 oder 9) und nach den Festlegungen des Verbändekonzeptes klassifiziert? Hier erfahren Sie es.

Klima- und Naturpolitik

Finanzierung als zentrales Thema auf der COP16 zur Biodiversität

Die 16. UN-Biodiversitätskonferenz (COP16) fand Ende letzten Jahres im kolumbianischen Cali statt. Die Ergebnisse der Konferenz waren gemischt: Während es in einigen Bereichen Fortschritte gab, bleiben erhebliche Herausforderungen bestehen.

  • Ressourcenmobilisierung und Umsetzung des Global Biodiversity Frameworks (GBF) sind hinter den Erwartungen zurückgeblieben.
  • Nur 22 % der Länder haben ihre National Biodiversity Strategies an Action Plans (NBSAPs) veröffentlicht.
  • Die öffentliche Finanzierung hat nicht das angestrebte Ziel von 200 Mrd. US-Dolllar pro Jahr für die Entwicklungsländer erreicht.

Die große Herausforderung bei der COP16 bestand im Übergang der Verhandlungen von der Phase der Festlegung und Offenlegung von Plänen zur Finanzierung dieser Pläne (einschließlich internationaler finanzieller Unterstützung). Dies war zu erwarten, da bereits die Einigung über das GBF auf der COP15 nicht einfach war.

Regeln zur Sorgfaltspflicht bei der Entwaldung verzögert

Europa hat sich darauf geeinigt, dass die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) ab dem 30. Dezember 2025 anzuwenden ist. Die EUDR verbietet Produkte, die mit Entwaldung in Verbindung stehen; dies betrifft etwa Rindfleisch, Kakao, Kaffee, Palmöl, Soja und Holz. Es gibt keine Änderungen an den Inhalten der EUDR. Es könnte jedoch sein, dass es während der Verzögerung einen weiteren Vorstoß für Klarstellungen gibt. Dies könnte den Handel mit bestimmten Rohstoffen erleichtern und möglicherweise einen Präzedenzfall für andere EU-Verordnungen schaffen – etwa für die CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) und die CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive).

Die Kommission hat zugesagt, „weitere Vereinfachungen zu prüfen“, indem sie aktualisierte EUDR-Leitlinien und FAQs veröffentlicht und weiterhin auf Rückmeldungen von Interessengruppen und Mitgliedsstaaten eingeht. Sie wird außerdem dafür sorgen, dass das Informationssystem für Registrierung und Due-Diligence-Erklärungen sowie Länderrisikoeinstufungen spätestens sechs Monate vor Inkrafttreten der EUDR zur Verfügung gestellt wird – also vor dem 30. Juni 2025. Das Informationssystem wurde im Dezember eingeführt und ermöglicht Wirtschaftsbeteiligten, Händlern und ihren Repräsentanten, sich zu registrieren und Due-Diligence-Erklärungen abzugeben. Die Kommission wird bis zum 30. Juni 2028 eine allgemeine Überprüfung der EUDR durchführen. Dabei soll die Kommission „zusätzliche Maßnahmen zur Vereinfachung und Verringerung des Verwaltungsaufwands analysieren“.

Einige kleine Erfolge auf der COP29, aber alle Augen sind auf die COP30 in Brasilien gerichtet

Die UN-Klimakonferenz COP29 im aserbaidschanischen Baku erzielte einige moderate Fortschritte; allerdings waren die Erwartungen gering. Zu den Fortschritten gehören:

  • Regeln zur Schaffung von CO2-Handelsmärkten gemäß Artikel 6 des Pariser Abkommens.
  • Erhöhung der Klimafinanzierung für Schwellenländer: bis 2030 soll sie von 100 auf 300 Milliarden US-Dollar pro Jahr steigen. Das Ziel ist es, 1,3 Billionen US-Dollar zu erreichen. Allerdings gilt diese Summe als unzureichend im Vergleich zu den tatsächlichen Bedürfnissen der betroffenen Länder.
  • Zu den positiven Aspekten gehörten eine stärkere Konzentration auf den Netzausbau und die Energiespeicherung.
  • Zudem gibt es Hinweise auf ein sich abzeichnendes Paradigma für künftige Verhandlungen zwischen „Koalitionen der Willigen“. Die USA werden wahrscheinlich aus dem Pariser Abkommen aussteigen.

Auf dem G20-Gipfel kündigten das Vereinigte Königreich und Brasilien die Gründung eines „Klima-Clubs“ an, der Global Clean Power Alliance): Mehrere Länder wollen in diesem Rahmen zusammenarbeiten, um den Ausbau erneuerbarer Energien voranzutreiben.

Alle Augen sind nun auf die COP30 in Brasilien gerichtet. Die Konferenz soll neuen Schwung für globale Emissionsreduktionen bringen. Ziel ist auch, eine angemessene Finanzierung für die am stärksten betroffenen Länder sicherzustellen. Unterzeichner des Pariser Abkommens müssen ihre national festgelegten Beiträge bis Februar – oder wahrscheinlicher später im Jahr – überarbeiten. Dies soll Wege für ein Engagement von Wirtschaft und Finanzbranche zur Unterstützung dieser Beiträge schaffen.

US-Klimapolitik: Auswirkungen bleiben ungewiss

Eine zweite Trump-Regierung wird versuchen, Teile des Inflation Reduction Act (IRA) aufzuheben. Dieser enthält Steuererleichterungen für saubere Energie und das verarbeitende Gewerbe in den USA. Mit den freiwerdenden Mitteln sollen Steuersenkungen finanziert und die Öl- und Gasförderung gestützt werden.

Die Auswirkungen auf die Energiewende bleiben jedoch ungewiss, da die Mehrheit im Repräsentantenhaus knapp ist. Auch konkurrierende Dynamiken wie die Rücknahme von Umweltvorschriften und die Zunahme von Klimaprozessen spielen eine Rolle. Es wird erwartet, dass die Energiewende in den USA weitergeht – wenn auch langsamer. Die Bundesstaaten könnten versuchen, die Lücke zu füllen, die durch den Rückzug der Bundespolitik entsteht. Die Übergangssektoren könnten sogar von der von Trump vorgeschlagenen Deregulierung und dem starken Anstieg der Energienachfrage von Rechenzentren profitieren: besonders in den Bereichen Kernenergie, Stromnetze und Technologien zur Emissionsreduktion.

Die Innovation im Bereich der Klimatechnologien wird sich wahrscheinlich fortsetzen, angetrieben durch die Dynamik des globalen Wandels und die zunehmenden physischen Auswirkungen der steigenden Temperaturen. Wir beobachten weiterhin, wie sich die Landschaft in den USA entwickelt und welche Auswirkungen dies auf den Investmentbereich hat.

Offenlegungsregelungen: Druck zur Vereinfachung der CSRD-Meldepflichten steigt

Die CSRD, eine EU-Richtlinie, die von Großunternehmen die Offenlegung von Nachhaltigkeitsdaten mit doppelter Wesentlichkeit verlangt, tritt dieses Jahr in Kraft. Das erste Berichtsjahr wird 2024 sein. Fidelity plant, ab 2026 für die in den Geltungsbereich fallenden Unternehmen Bericht zu erstatten. Derzeit prüfen wir die betrieblichen Auswirkungen, Risiken und Chancen.

Einige Unternehmen und Drittländer kritisieren die Kosten, die operative Belastung und die zusätzliche extraterritoriale Anwendung der CSRD. Als Reaktion auf den Draghi-Bericht, der die potenzielle Belastung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit durch die Nachhaltigkeitsberichterstattung analysiert, will die Europäische Kommission die Anforderungen durch eine „Omnibus-Gesetzgebung“ um 25 % reduzieren. Eine Omnibus-Gesetzgebung würde die Anforderungen durch die Zusammenlegung verschiedener Vorschriften straffen.

Die Europäische Kommission hat zwar nicht bestätigt, welche Rechtsvorschriften einbezogen werden sollen. Aber CSRD, CSDDD und die EU-Taxonomie wurden als Beispiele genannt, die kombiniert werden könnten. Die Europäische Kommission hat angedeutet, dass der Inhalt dieser Verordnungen weitgehend gleichbleiben soll. Wir gehen jedoch davon aus, dass mit Vorliegen eines Vorschlags zur Zusammenlegung dieser Verordnungen jeder Aspekt zur Verhandlung stehen könnte. Dies führt zu einer erheblichen Unsicherheit darüber, wie CSRD, CSDDD und EU-Taxonomie im nächsten Jahr aussehen könnten. Wir gehen davon aus, dass die Omnibus-Gesetzgebung im ersten Quartal 2025 veröffentlicht wird. Die Aktualisierungen verfolgen wir genau.

Als Investoren unterstützen wir die Offenlegungsanforderungen. Die Offenlegung der Unternehmen ermöglicht es uns, die Nachhaltigkeit der Firmen in unseren Portfolios zu bewerten. Wir fordern die Europäische Kommission und die EFRAG jedoch auf, dem Aufbau von Kapazitäten in den ersten Jahren Vorrang einzuräumen. Dies wird den Unternehmen den Zugang zu neuen Arten von Daten und Informationen erleichtern – besonders zu solchen, die zukunftsorientiert oder im Vergleich zu Jahresabschlüssen schwer zu prüfen sind.

Glossar

CSDDD

Corporate Sustainability Due Diligence Directive

EU-Richtlinie, die große EU-Unternehmen verpflichtet, Umwelt- und Menschenrechtsprobleme in ihren Lieferketten zu identifizieren und zu adressieren. Unternehmen müssen außerdem ihre Pläne für den Übergang zum 1,5-Grad-Ziel vorlegen.

CSRD

Corporate Sustainability Reporting Directive

EU-Richtlinie, die von Großunternehmen die Offenlegung von Nachhaltigkeitsdaten mit doppelter Wesentlichkeit verlangt, einschließlich Übergangsplänen. Die erste Kohorte soll im Rahmen der CSRD im Jahr 2025 veröffentlichen.

CTBs

Climate Transition Benchmarks

CTBs sollen Investoren und anderen Stakeholdern helfen, ihre Anlageportfolios zu bewerten und auf den Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft auszurichten. Sie sind Teil der EU-Benchmarkverordnung.

EFRAG

European Financial Reporting Advisory Group

Die EFRAG wurde 2001 gegründet, um die Europäische Kommission in Fragen der Rechnungslegungsstandards und der Finanzberichterstattung mit technischem Sachverstand und Rat zu unterstützen.

ESMA

European Securities and Markets Association

Regulierungsbehörde für Wertpapierfirmen auf EU-Ebene.

ESRS

European Sustainability Reporting Standards

Nachhaltigkeitsstandards, die Unternehmen im Rahmen der CSRD einhalten müssen.

ISSB

International Sustainability Standards Board

Globaler Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, der von mehreren Nicht-EU-Ländern geprüft wird.

PABs

Paris-Aligned Benchmarks

Indizes, deren Gesamtemissionswerte mit dem Pariser Abkommen übereinstimmen.

PAI

Principal Adverse Impacts

PAIs beziehen sich auf negative Auswirkungen einer Investition oder Geschäftstätigkeit auf Umwelt-, Sozial- oder Governance-Faktoren.

SBTi

Die Initiative „Science Based Targets“ ist eine Zusammenarbeit zwischen mehreren Organisationen, die Unternehmen bei der Festlegung ihrer Emissionsreduktionsziele unterstützen soll. Sie stehen im Einklang mit den neuesten Erkenntnissen der Klimaforschung und den Zielen des Pariser Abkommens.

SDR

Sustainability Disclosure Requirements

Neue Offenlegungsregeln, die von der Financial Conduct Authority im November 2023 eingeführt wurden. Sie regeln die Gestaltung und Offenlegung nachhaltiger Produkte im Vereinigten Königreich.

SFDR

Sustainable Finance Disclosure Regulation

EU-Offenlegungssystem für Fonds, das im Jahr 2021 eingeführt wurde. Es klassifiziert Fonds in drei Kategorien: Artikel 6, 8 und 9.

 

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Stand: 10. Februar 2025

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